VGH Bayern - Beschluss vom 10.08.2018
1 ZB 18.31673
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4; VwGO § 57 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 224 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 K 17.45480

Die Berufung muss nicht nur innerhalb eines Monats beantragt werden, sondern der Kläger muss auch innerhalb dieser Frist die Zulassungsgründe dargelegen.

VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 18.31673

DRsp Nr. 2018/14972

Die Berufung muss nicht nur innerhalb eines Monats beantragt werden, sondern der Kläger muss auch innerhalb dieser Frist die Zulassungsgründe dargelegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4; VwGO § 57 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 224 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 27. Juni 2018 und damit rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an die Klägerseite beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Kläger hat jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Das angegriffene Urteil ist der Klägerseite am 28. Mai 2018 zugestellt worden. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat darauf in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 28. Juni 2018 abgelaufen.