FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2003
3 K 2970/00
Normen:
EStG § 52 Abs. 16 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1681
GmbHR 2004, 318

Die Bewertung von GmbH - Anteilen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 3 K 2970/00

DRsp Nr. 2003/14939

Die Bewertung von GmbH - Anteilen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

1. Erfolgte bei einer GmbH-Beteiligung eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und steigt danach der Teilwert der Beteiligung, dann ist der Wertzuwachs nach der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG 1999 gewinnwirksam zu erfassen. 2. Infolge der Übergangsvorschriften werden die Zuschreibungsgewinne durch die Wertaufholungsrücklage über 5 Jahre erstreckt. 3. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nicht vor. § 6 Abs.1 Nr.2 EStG 1999 beinhaltet nur eine unbedenkliche tatbestandliche Rückanknüpfung.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 16 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewertung der Anteile der Klägerin an der Firma D GmbH nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 und § 52 Abs. 16 des Einkommensteuergesetzes 1999 - EStG -.

Dem liegt folgender, zwischen den Beteiligten unstreitiger Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erwarb im Oktober 1985 Anteile an der Firma D GmbH für 23 Mio DM. Die Nebenkosten betrugen 122.902,-- DM. Nachdem die Firma D GmbH anschließend an die Klägerin Gewinne in Höhe von 22.923.099,-- DM ausgeschüttet hat, nahm die Klägerin eine entsprechende Teilwertabschreibung vor, so dass der Buchwert der Beteiligung am 31. Dezember 1985 lediglich 199.803,-- DM betrug.