BFH - Beschluss vom 14.06.2011
V B 19/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 157/08

Die bloße Ausführung widerstreitende Urteile bei kongruenten Sachverhalten erlassen genügt nicht den Anforderungen an die Substanziierung einer Divergenzrüge; Anforderungen an die Substanziierung einer Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen V B 19/11

DRsp Nr. 2011/13023

Die bloße Ausführung "widerstreitende Urteile bei kongruenten Sachverhalten erlassen" genügt nicht den Anforderungen an die Substanziierung einer Divergenzrüge; Anforderungen an die Substanziierung einer Divergenzrüge

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt hat.

1.

Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nicht in Betracht.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 ), so muss schlüssig dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine allgemeine Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muss substantiiert und konkret dargetan werden. Dazu gehört u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum und veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 2008 , BFH/NV 2008, ; vom 4. März 2011 , BFH/NV 2011, 1007).