I.
Die Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2010 V R 60/09 (BFH/NV 2011,
II.
1.
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unbegründet.
a)
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