BFH - Beschluss vom 20.05.2011
V S 10/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a Abs. 1;

Die Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen muss innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO erfolgen; Begrenzung der Darlegung auf die Ergänzung unklarer und unvollständiger Angaben nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 FGO; Notwendigkeit einer Darstellung der genauen Modalitäten des Postwegs des Wiedereinsetzungsgesuchs

BFH, Beschluss vom 20.05.2011 - Aktenzeichen V S 10/11

DRsp Nr. 2011/12491

Die Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen muss innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO erfolgen; Begrenzung der Darlegung auf die Ergänzung unklarer und unvollständiger Angaben nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 FGO; Notwendigkeit einer Darstellung der genauen Modalitäten des Postwegs des Wiedereinsetzungsgesuchs

NV: Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 FGO können Wiedereinsetzungsanträge nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben erläutert oder ergänzt werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2010 V R 60/09 (BFH/NV 2011, 617), mit dem der Senat die Revision der Klägerin als unzulässig verworfen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt hat und auf den der Senat Bezug nimmt.

II.

1.

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unbegründet.

a)