FG Nürnberg - Urteil vom 10.10.2001
V 491/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Die Förderung junger Sportler mit der Hoffnung, in die Weltspitze zu gelangen, ist keine gewerbliche Tätigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen V 491/98

DRsp Nr. 2002/4675

Die Förderung junger Sportler mit der Hoffnung, in die Weltspitze zu gelangen, ist keine gewerbliche Tätigkeit

Bei der langfristigen Förderung junger talentierter Spitzensportler fehlt die für einen Gewerbebetrieb erforderliche Gewinnerzielungsabsicht. Der Förderer hat keinerlei Möglichkeit, durch unternehmerische Gestaltung die Gewinnaussichten nachhaltig zu beeinflussen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die T GmbH & Co. KG in den Jahren 1993 - 1995 Verluste aus Gewerbebetrieb steuerlich geltend machen kann.

Die am 1. 4. 1993 gegründete T GmbH & Co. KG hat zum Gegenstand die Förderung und den Aufbau junger talentierter Tennisspieler und ihre Heranführung an ein Niveau der Weltklasse gegen Beteiligung an Preisgeldern, Siegprämien, Werbeeinnahmen und sonstigen Vermarktungsergebnissen.

Komplementären ist die T Verwaltungs GmbH (Geschäftsführer ...), Kommanditisten sind ..., ... und ... Am steuerlichen Ergebnis sind ... zu einem Viertel, ... und ... je zu drei Achteln beteiligt. ... ist am Verlust nicht beteiligt. Die Kommanditisten ... und ... hatten bei Gesellschaftsgründung je 150.000 DM als Einlagen in die Firma geleistet, woraus die KG dann im wesentlichen die Förderleistungen gegenüber den Tennisspielerinnen bestritt.