FG Nürnberg - Urteil vom 06.10.2000
I 155/00
Normen:
AO § 233a Abs. 2 Satz 3; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 9;

Die gesetzliche Beschränkung des Zinslaufs für

FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.2000 - Aktenzeichen I 155/00

DRsp Nr. 2001/2368

Die gesetzliche Beschränkung des Zinslaufs für

Die gesetzliche Beschränkung des Zinslaufs auf 4 Jahre für Steuererstattungen tritt auch dann ein, wenn die Verzögerung der Steuerfestsetzung allein vom Finanzamt zu vertreten sein sollte.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2 Satz 3; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 9;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Jahr 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 21. 10. 1994 hatten die Kläger Einsprüche eingelegt. Das Einspruchsverfahren wurde erst durch Änderungsbescheid vom 18. 2. 2000 erledigt. Im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 18. 2. 2000 wurden Erstattungszinsen gemäß § 233a AO in Höhe von 240 DM festgesetzt, die wie folgt berechnet worden waren:

festgesetzte Einkommensteuer - 5.960 DM

vorher festgesetzte Einkommensteuer - 4.934 DM

Unterschiedsbetrag zu Gunsten 1.026 DM

davon zu verzinsen 1.000 DM

vom 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1999

(48 volle Monate zu 0,5 v. H. = 24

v. H.) - 240 DM