FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2013
6 K 1301/10
Normen:
§ 2 Abs. 1 GewStG; EStG §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1, 4 Abs. 3; AO § 141 Abs. 1 u. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
ZUM-RD 2014, 267

Die Gestaltung von Baumarktprospekten nach Vorgaben des Corporate Designs ist keine künstlerische Tätigkeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 6 K 1301/10

DRsp Nr. 2013/23742

Die Gestaltung von Baumarktprospekten nach Vorgaben des Corporate Designs ist keine künstlerische Tätigkeit

Einnahmen aus der Gestaltung von Baumarktprospekten unterliegen der Gewerbesteuer, wenn sie nicht die notwendige Gestaltungshöhe für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit aufweisen. Ein nachträglicher Wechsel des Steuerpflichtigen von der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zum Zweck der Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen ist nicht zulässig.

Normenkette:

§ 2 Abs. 1 GewStG; EStG §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1, 4 Abs. 3; AO § 141 Abs. 1 u. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin gewerblich oder freiberuflich tätig ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der im Streitjahr Frau S. A. und Herr C. S. zu je 50% beteiligt waren. Die Klägerin ist im Bereich der visuellen Kommunikation tätig. Sie konzipiert und gestaltet Erscheinungsbilder, Imagebroschüren und Geschäftsberichte und setzt Sachverhalte visuell um. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung für Handelsunternehmen. Arbeitsbeispiele finden sich auf Bl. 47 ff. der Feststellungsakte und der Internetseite der Klägerin (www...de).