FG München - Urteil vom 22.04.2008
13 K 966/06
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 4 ; EStG § 7g Abs. 5 ;

Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengen Anforderungen für die Bildung einer Ansparrücklage gelten auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine wesentliche Kapazitätserweiterung plant

FG München, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 13 K 966/06

DRsp Nr. 2008/17260

Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengen Anforderungen für die Bildung einer Ansparrücklage gelten auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant

1. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr "voraussichtlich" angeschafft oder hergestellt wird; dies erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. 2. Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebs oder eine wesentliche Kapazitätserweiterung und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, ist erforderlich, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. 3. Die Eröffnung eines Betriebs beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und ist erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 4 ; EStG § 7g Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit einer Ansparrücklage.

I.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.