BFH - Urteil vom 09.03.2011
IX R 66/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 S. 2 bis 8; StEntlG 199920002002 //; EStG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1266/04

Die Inanspruchnahme der in § 7 EStG gesetzlich vorgesehenen (regulären oder erhöhten) AfA führt nicht zu einem lediglich buchmäßigen und damit nicht wirtschaftlich erzielten unechten Verlust; Inanspruchnahme der in § 7 EStG gesetzlich vorgesehenen (regulären oder erhöhten) AfA als lediglich buchmäßiger und damit nicht wirtschaftlich erzielter unechter Verlust

BFH, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen IX R 66/06

DRsp Nr. 2011/13010

Die Inanspruchnahme der in § 7 EStG gesetzlich vorgesehenen (regulären oder erhöhten) AfA führt nicht zu einem lediglich buchmäßigen und damit nicht wirtschaftlich erzielten "unechten" Verlust; Inanspruchnahme der in § 7 EStG gesetzlich vorgesehenen (regulären oder erhöhten) AfA als lediglich buchmäßiger und damit nicht wirtschaftlich erzielter "unechter" Verlust

NV: Unter den Begriff der "negativen Summen" in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. "echte" Verluste).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 S. 2 bis 8; StEntlG 199920002002 //; EStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann (E) im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. E erzielte im Streitjahr positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte in Höhe von insgesamt 1.391.614 DM, die Klägerin erzielte positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 14.070 DM. Daneben erzielte E Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.685.437 DM, die nach Anwendung des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 0 DM anzusetzen waren; zudem erzielte er steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte in Höhe von 26.561 DM.