BFH - Urteil vom 09.03.2011
IX R 70/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 S. 2 bis 8; StEntlG 199920002002 //; EStG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5227/00

Die Inanspruchnahme der in § 7 EStG gesetzlich vorgesehenen (regulären oder erhöhten) AfA führt nicht zu einem lediglich buchmäßigen und damit nicht wirtschaftlich erzielten unechten Verlust; Inanspruchnahme der in § 7 EStG gesetzlich vorgesehenen (regulären oder erhöhten) AfA als lediglich buchmäßiger und damit nicht wirtschaftlich erzielter unechter Verlust

BFH, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen IX R 70/04

DRsp Nr. 2011/13011

Die Inanspruchnahme der in § 7 EStG gesetzlich vorgesehenen (regulären oder erhöhten) AfA führt nicht zu einem lediglich buchmäßigen und damit nicht wirtschaftlich erzielten "unechten" Verlust; Inanspruchnahme der in § 7 EStG gesetzlich vorgesehenen (regulären oder erhöhten) AfA als lediglich buchmäßiger und damit nicht wirtschaftlich erzielter "unechter" Verlust

NV: Unter den Begriff der "negativen Summen" in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. "echte" Verluste).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 S. 2 bis 8; StEntlG 199920002002 //; EStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen veranlagte Eheleute, erzielten im Streitjahr 1999 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen; daneben erzielte der Kläger positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie u.a. gesondert festgestellte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 1.329.332 DM als Gesellschafter einer GbR, die ein bereits im Jahr 1995 geplantes Gebäude errichtet hat, in dem u.a. ein Altenheim betrieben wurde. In den negativen Einkünften sind Schuldzinsen und (degressive) Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (AfA) enthalten.