BFH - Beschluss vom 10.06.2011
V B 74/09
Normen:
UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 507/06

Die Leistung von hochwertigen, individuell zubereiteten, restaurantmäßig angerichteten Speisen zur vereinbarten Zeit mit Geschirr und Besteck unterliegt dem Regelsteuersatz; Regelbesteuerung der Leistung von hochwertigen, individuell zubereiteten, restaurantmäßig angerichteten Speisen zur vereinbarten Zeit mit Geschirr und Besteck

BFH, Beschluss vom 10.06.2011 - Aktenzeichen V B 74/09

DRsp Nr. 2011/13016

Die Leistung von hochwertigen, individuell zubereiteten, restaurantmäßig angerichteten Speisen zur vereinbarten Zeit mit Geschirr und Besteck unterliegt dem Regelsteuersatz; Regelbesteuerung der Leistung von hochwertigen, individuell zubereiteten, restaurantmäßig angerichteten Speisen zur vereinbarten Zeit mit Geschirr und Besteck

NV: Die Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob auf die Umsätze eines Partyservices der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Anwendung finden kann, ist durch das EuGH-Urteil vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-510/09, C-502/09, Bog. u.a., ABl EU 2011, Nr. C 130, 6, UR 2011, 272) entfallen.

Normenkette:

UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).