FG München - Gerichtsbescheid vom 28.06.2007
7 K 2045/05
Normen:
KStG (1999) § 47 Abs. 1 § 28 Abs. 2 ; KStG (2002) § 37 Abs. 1, 2 § 36 Abs. 1 § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1633

Die Realisierung eines Körperschaftsteuerguthabens bedarf keiner vorherigen gesonderten Feststellung

FG München, Gerichtsbescheid vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 7 K 2045/05

DRsp Nr. 2007/15575

Die Realisierung eines Körperschaftsteuerguthabens bedarf keiner vorherigen gesonderten Feststellung

§ 37 Abs. 2 KStG n.F. enthält keine Regelung, wonach ein Körperschaftsteuerguthaben nur genutzt werden darf, wenn es zuvor gesondert festgestellt wurde.

Normenkette:

KStG (1999) § 47 Abs. 1 § 28 Abs. 2 ; KStG (2002) § 37 Abs. 1, 2 § 36 Abs. 1 § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist ein Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie ermittelt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr jeweils vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der S GmbH.

Unter dem 28. März 2001 -im Wirtschaftsjahr 2000/2001-beschloss die S GmbH eine Vorabausschüttung aus dem Jahresüberschuss zum 31. März 2001 in Höhe von 706.703,00 DM, welche am 15. Mai 2001 -im Wirtschaftsjahr 2001/2002-fällig wurde und abfloss. In dem Bescheid zum 31. März 2001 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vom 22. April 2004 stellte das seinerzeit für die Besteuerung der S GmbH zuständig gewesene Finanzamt W die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wie folgt fest:

Ek 45:

732.996 DM

Ek 40:

1.597.344 DM

Ek 01:

3.044.035 DM

Ek 02:

./. 16.449 DM

Ek 04:

1.400.000 DM

Summe:

6.757.926 DM