I.
Die Klägerin ist ein Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie ermittelt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr jeweils vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der S GmbH.
Unter dem 28. März 2001 -im Wirtschaftsjahr 2000/2001-beschloss die S GmbH eine Vorabausschüttung aus dem Jahresüberschuss zum 31. März 2001 in Höhe von 706.703,00 DM, welche am 15. Mai 2001 -im Wirtschaftsjahr 2001/2002-fällig wurde und abfloss. In dem Bescheid zum 31. März 2001 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §
Ek 45:
732.996 DM
Ek 40:
1.597.344 DM
Ek 01:
3.044.035 DM
Ek 02:
./. 16.449 DM
Ek 04:
1.400.000 DM
Summe:
6.757.926 DM
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