BFH - Beschluss vom 08.06.2011
XI B 38/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2719/10

Die umsatzsteuerrechtliche Privilegierung von (Renn-)Wetten und Lotterien ggü. sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz verletzt nicht den Neutralitätsgrundsatz und ist somit verfassungsgemäß; Verfassungsmäßigkeit der umsatzsteuerrechtlichen Privilegierung von (Renn-)Wetten und Lotterien ggü. sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz im Lichte des Neutralitätsgrundsatzes

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen XI B 38/11

DRsp Nr. 2011/12904

Die umsatzsteuerrechtliche Privilegierung von (Renn-)Wetten und Lotterien ggü. "sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz" verletzt nicht den Neutralitätsgrundsatz und ist somit verfassungsgemäß; Verfassungsmäßigkeit der umsatzsteuerrechtlichen Privilegierung von (Renn-)Wetten und Lotterien ggü. "sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz" im Lichte des Neutralitätsgrundsatzes

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für ihre Beurteilung maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).