BFH - Beschluss vom 10.05.2011
V B 80/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 214/08

Die Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht stellt nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keinen Aussetzungsgrund mehr dar; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als Aussetzungsgrund

BFH, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen V B 80/10

DRsp Nr. 2011/13015

Die Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht stellt nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keinen Aussetzungsgrund mehr dar; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als Aussetzungsgrund

1. NV: Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind. 2. NV: Hat das FG das Verfahren ausdrücklich wegen einer in einem anderen Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit einer deutschen Regelung mit dem EU-Recht ausgesetzt und hat der BFH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, fällt mit der Entscheidung des EuGH der Grund, weshalb das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, weg. 3. NV: Unter Berücksichtigung des Justizgewährleistungsanspruches entspricht es in diesem Fall den Interessen der Beteiligten, das Verfahren fortzuführen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b;

Gründe

I.