FG Niedersachsen, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 214/08
Die Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht stellt nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keinen Aussetzungsgrund mehr dar; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als Aussetzungsgrund
BFH, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen V B 80/10
DRsp Nr. 2011/13015
Die Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht stellt nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keinen Aussetzungsgrund mehr dar; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als Aussetzungsgrund
1. NV: Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind.2. NV: Hat das FG das Verfahren ausdrücklich wegen einer in einem anderen Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit einer deutschen Regelung mit dem EU-Recht ausgesetzt und hat der BFH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, fällt mit der Entscheidung des EuGH der Grund, weshalb das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, weg.3. NV: Unter Berücksichtigung des Justizgewährleistungsanspruches entspricht es in diesem Fall den Interessen der Beteiligten, das Verfahren fortzuführen.