BFH - Urteil vom 18.08.2009
X R 25/06
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 157; BGB § 130 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 347/04 1753

Die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung als maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit; Voraussetzungen des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückhandels; Ausgestaltung der sog. Drei-Objekt-Grenze zur Bestimmung des Vorliegens der Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückhandels

BFH, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen X R 25/06

DRsp Nr. 2009/23386

Die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung als maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit; Voraussetzungen des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückhandels; Ausgestaltung der sog. Drei-Objekt-Grenze zur Bestimmung des Vorliegens der Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückhandels

Maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung, sondern vielmehr die Wertung nach objektiven Kriterien. Deshalb ist gewerblicher Grundstückshandel nicht allein deshalb zu bejahen, weil der Steuerpflichtige beim FA und seiner Gemeindebehörde einen Gewerbebetrieb anmeldet und Dritten gegenüber erklärt, er sei gewerblicher Grundstückshändler.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 157; BGB § 130 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsanwalt und wird mit seiner Ehefrau im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.