FG München - Urteil vom 21.04.2009
13 K 296/09
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 64 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert, dass die zur Beurteilung der unverschuldeten Verhinderung erheblichen Tatsachen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses substantiiert, vollständig und in ausreichender Form dargetan werden

FG München, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 13 K 296/09

DRsp Nr. 2009/17628

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert, dass die zur Beurteilung der unverschuldeten Verhinderung erheblichen Tatsachen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses substantiiert, vollständig und in ausreichender Form dargetan werden

1. Ein fristgebundener Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht nur dann fristgerecht bei Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist vollständig, das heißt einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist. 2. Ein Rechtsanwalt darf einfache Tätigkeiten, die keine juristischen Schulungen verlangen, seinem hinreichend geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur selbstständigen Erledigung übertragen. Hierzu gehört auch die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO gestellt und begründet werden. Bei Geltendmachen eines sog. Büroversehen muss dargelegt werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt; dazu gehört auch der Vortrag darüber, wie die Kontrolle nach Absenden des Telefaxes durchgeführt wird und dass der Prozessbevollmächtigte seine Bürokräfte belehrt hat, für eine ordnungsgemäße Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax Sorge zu tragen.

1. Die Klage wird abgewiesen.