Streitig ist, ob wegen der Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung gewährt werden kann.
I.
Der Kläger erhob vertreten durch den Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. März 2007 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2007 und die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 12. Februar 2007 (Montag). Der Schriftsatz ging beim Finanzgericht am 16. März 2007 (Freitag) ein.
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