FG München - Urteil vom 19.06.2007
13 K 911/07
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 § 56 Abs. 1 § 2 S. 1 ; ;

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt bereits dann, wenn der Kläger die Eingangsmitteilung des Gerichts erhält und aus dem mitgeteilten Eingangsdatum der Klage erkennbar ist, dass er die Klagefrist versäumt hat

FG München, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 13 K 911/07

DRsp Nr. 2007/17445

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt bereits dann, wenn der Kläger die Eingangsmitteilung des Gerichts erhält und aus dem mitgeteilten Eingangsdatum der Klage erkennbar ist, dass er die Klagefrist versäumt hat

1. Die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) beginnt bereits dann, sobald der Beteiligte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, und nicht erst, sobald er erkannt hat, dass die Frist des § 56 Abs.1 FGO versäumt worden ist. 2. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Kläger die Eingangsmitteilung des Gerichts mit der Mitteilung des Tages des Eingangs der Klageschrift erhält, spätestens jedoch dann, wenn dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass er die Klagefrist versäumt hat.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 § 56 Abs. 1 § 2 S. 1 ; ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob wegen der Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung gewährt werden kann.

I.

Der Kläger erhob vertreten durch den Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. März 2007 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2007 und die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 12. Februar 2007 (Montag). Der Schriftsatz ging beim Finanzgericht am 16. März 2007 (Freitag) ein.