BFH - Urteil vom 22.04.1998
I R 132/97
Normen:
KStG § 14 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
AG 1999, 83
BB 1998, 2039
BFHE 186, 203
BStBl II 1998, 687
DB 1998, 1998
DStZ 1998, 876
NZG 1998, 1006
Vorinstanzen:
FG Köln,

Die wirtschaftliche Eingliederung bei Organschaft

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen I R 132/97

DRsp Nr. 1998/18744

Die wirtschaftliche Eingliederung bei Organschaft

»Die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG setzt nicht voraus, daß das herrschende Unternehmen unmittelbar an dem beherrschten Unternehmen beteiligt ist. Sie kann auch dadurch begründet werden, daß die Beteiligung im Rahmen einer Organkette über die Zwischenschaltung einer rein vermögensverwaltenden Holdinggesellschaft gehalten wird.«

Normenkette:

KStG § 14 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ist Beteiligungsgesellschaft einer anderen AG, der X-AG. Diese hielt vom 1. Oktober 1994 an 71,42 % der Anteile an der Klägerin über eine von ihr beherrschte 100 %igen Tochter-GmbH, die T-GmbH, und eine von dieser beherrschten 100 %igen Enkel-GmbH, die E-GmbH. Sämtliche Gesellschaften haben ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das zum 30. September endet. Die Klägerin betreibt ein chemisches Unternehmen, die X-AG ein Unternehmen der Metallwirtschaft und -verarbeitung, des Anlagenbaus, der Chemie, des Transports und Verkehrs sowie der Bankgeschäfte.