BFH - Urteil vom 18.04.2007
XI R 60/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2042
BFH/NV 2007, 1964
BFHE 218, 56
BStBl II 2007, 762
DAR 2007, 665
DB 2007, 2007
DStR 2007, 1616
NJW 2007, 3519
NZV 2008, 25
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2082/03

Diebstahl eines betrieblichen PKW während privater Umwegfahrt

BFH, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen XI R 60/04

DRsp Nr. 2007/15985

Diebstahl eines betrieblichen PKW während privater Umwegfahrt

»Wird der zum Betriebsvermögen gehörende PKW eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Arzt. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein PKW, der ihm während eines Besuchs des Weihnachtsmarkts in L am 17. Dezember 1995 gestohlen und nicht wiedergefunden wurde. Die Kaskoversicherung war wegen Verletzung einer Obliegenheitsverpflichtung des Klägers von der Regulierung des Schadens befreit. Zum 31. Dezember 1995 belief sich der Restbuchwert auf 44 761 DM.

Gegen den nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 28. März 2000 legte der Kläger Einspruch ein. Er beantragte die Minderung des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit um den Restbuchwert des entwendeten Fahrzeugs, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Ausscheidens Betriebsvermögen gewesen sei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wies den Einspruch zurück.