LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.02.2017
7 Sa 1010/16
Normen:
BGB § 667; BGB § 855; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1845/15
ArbG Potsdam, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 339/16

Diebstahl von Kundengeldern aus einem unbeaufsichtigt abgestellten LastkraftwagenBeteiligung des Arbeitnehmer an grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 1010/16

DRsp Nr. 2017/11467

Diebstahl von Kundengeldern aus einem unbeaufsichtigt abgestellten Lastkraftwagen Beteiligung des Arbeitnehmer an grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden

1. Ist ein Berufskraftfahrer von der Arbeitgeberin mit dem Inkasso bei Kunden beauftragt und hat der Arbeitnehmer diesem Auftrag entsprechend Geld für die Arbeitgeberin vereinnahmt, ergibt sich daraus die Verpflichtung, das vereinnahmte Geld sorgfältig zu verwahren und an die Arbeitgeberin herauszugeben. 2. Der Arbeitnehmer verletzt seine Inkassopflichten, wenn er eine Geldbörse mit 19.300,89 Euro in einem unabgeschlossenen Ablagefach seines Lastkraftwagens deponiert und diesen für eine halbe Stunde unbeaufsichtigt auf der Straße einer Großstadt abstellt und darüber hinaus noch so, dass er das Fahrzeug nicht vollständig im Blick haben kann. Ungeachtet einer konkreten Weisung der Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmer einen solch hohen Betrag entweder mitzunehmen oder aber das Fahrzeug nicht unbeobachtet zurückzulassen. 3. Die Aufbewahrung von Wertgegenständen in einem auf der Straße abgestellten und dann unbeaufsichtigt zurückgelassenen Fahrzeug begründet den Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens.