BFH - Beschluss vom 29.05.2009
VIII B 205/08
Normen:
EStG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3696/05

Dienstleistungen auf dem Gebiet der EDV als gewerbliche Tätigkeit oder ingenieurähnlicher freier Beruf i.R.d. Gewerbesteuerpflicht; Abweisung eines Beweisaufnahmeantrags zur Einholung eines Sachverständigengutachtens als Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen VIII B 205/08

DRsp Nr. 2009/25435

Dienstleistungen auf dem Gebiet der EDV als gewerbliche Tätigkeit oder ingenieurähnlicher freier Beruf i.R.d. Gewerbesteuerpflicht; Abweisung eines Beweisaufnahmeantrags zur Einholung eines Sachverständigengutachtens als Verfahrensfehler

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 1999 und 2000 mit seinen Dienstleistungen auf dem Gebiet der EDV gewerblich tätig war oder einen --ingenieurähnlichen-- freien Beruf ausgeübt hat.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus und erließ dementsprechend Gewerbesteuermessbescheide.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründete der Kläger unter Darlegung des beruflichen Werdegangs sowie unter Vorlage einer 17-seitigen Dokumentation seiner Tätigkeiten, die er ergänzend in einem Erörterungstermin vor dem Finanzgericht (FG) erläuterte.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragte der Kläger

"die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob der Kläger über die Kenntnisse eines Diplom-Informatikers verfügt und in den Streitjahren eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat".