FG Münster - Urteil vom 26.09.2014
11 K 246/13 E
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 ff; EStG § 4 Abs 4;
Fundstellen:
BB 2014, 2901

Dienstwagen, 1%-Regelung, Nutzung für betriebliche Zwecke

FG Münster, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 11 K 246/13 E

DRsp Nr. 2014/17274

Dienstwagen, 1%-Regelung, Nutzung für betriebliche Zwecke

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, dessen Privatnutzung nach der 1%-Regelung versteuert wird, für eigenbetriebliche Zwecke, können im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung keine fiktiven Betriebsausgaben abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 ff; EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem Pkw geltend machen kann, welcher ihm von seiner Arbeitgeberin auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird und für welchen der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Sachbezug in Höhe der sogenannten 1 %-Regel versteuert hat.

Die Kläger sind im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Gewinnermittlung für seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erstellte der Kläger nicht. Er legte dem Beklagten jedoch im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung seine Ein- und Ausgangsrechnungen vor, anhand welcher der Gewinn durch betriebliche Überschussrechnung ermittelt wurde.