FG Hessen - Urteil vom 02.11.2016
4 K 90/16
Normen:
EStG § 6 Abs.1 Nr.4 S.2;

Dienstwagen; Listenpreis; Sonderausstattung

FG Hessen, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 90/16

DRsp Nr. 2017/1825

Dienstwagen; Listenpreis; Sonderausstattung

Orientierungssätze: 1. Bei einem Fahrzeug unterliegen alle Ausstattungsmerkmale, für die der Hersteller des Kraftfahrzeugs am Stichtag eine Preisempfehlung angibt (Listenpreis), mit diesem Listenpreis der sog. 1 %-Regelung. Dies gilt auch für vom Hersteller in der Preisliste als "Sonderausstattung" bezeichnete Ausstattungsmerkmale (Anschluss an BFH, Urteil vom 16.02.2005 VI R 37/04, BFHE 209, 221, BStBl. 2005, 563). 2. Mit den Kosten anzusetzende Sonderausstattungen i.S. des § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG sind bei der Herstellung verbaute Ausstattungsmerkmale nur dann, wenn der Hersteller dafür am Stichtag keine Preisempfehlung abgegeben hatte.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die bis zum 02.09.2016 entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 54,38 % und der Beklagte zu 45,62 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin allein zu tragen.

3.

Diese Entscheidung ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 6 Abs.1 Nr.4 S.2;

Tatbestand