FG Hamburg - Urteil vom 26.09.2008
1 K 203/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 927

Dienstzimmer als anderer Arbeitsplatz

FG Hamburg, Urteil vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 1 K 203/05

DRsp Nr. 2009/13302

Dienstzimmer als anderer Arbeitsplatz

Wird nach einem freiwilligen Wechsel des Beschäftigungsortes, der zur Anerkennung von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung führt, neben einem am weit entfernt liegenden Beschäftigungsort zur Verfügung stehenden Dienstzimmer auch ein häusliches Arbeitszimmer in dem von der Familie bewohnten Haus genutzt, gilt die Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG, da die Entscheidung, dort zu arbeiten, der privaten Lebensführung zuzuordnen ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1;

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein im Haus der Kläger in Hamburg genutztes Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, ferner, ob nach mehrjähriger doppelter Haushaltsführung eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht kommt.