Unter den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein im Haus der Kläger in Hamburg genutztes Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, ferner, ob nach mehrjähriger doppelter Haushaltsführung eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht kommt.
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