FG Münster - Urteil vom 08.11.2000
14 K 4010/99 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 322

Dienstzimmer eines Schulleiters als anderer Arbeitsplatz

FG Münster, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 14 K 4010/99 E

DRsp Nr. 2002/2124

Dienstzimmer eines Schulleiters als anderer Arbeitsplatz

Das Dienstzimmer eines Schulleiters stellt grundsätzlich einen geeigneten anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG Dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger erzielt als Oberstudiendirektor und Schulleiter eines Gymnasiums Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Neben den Verwaltungsaufgaben, die ihm als Schulleiter obliegen, trifft den Kläger eine Unterrichtsverpflichtung. Er gibt wöchentlich acht Stunden Unterricht in den Fächern ... und ... .

In seinem Einfamilienhaus nutzt der Kläger ein 12,92 qm großes Zimmer als häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen dafür ermittelte er mit 4.287 DM.

In der Einkommensteuererklärung 1997 machte der Kläger für das Arbeitszimmer einen Werbungskostenabzug in Höhe von 2.400 DM geltend. Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 18.02.1999, geändert durch Bescheid vom 22.03.1999, nicht an.