OLG Köln - Beschluss vom 05.03.2021
3 U 123/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 103/20

Dieselskandal Opel InsigniaFahrzeugerwerb im September 2016Offensive Information der Öffentlichkeit durch den Fahrzeughersteller in Bezug auf das in ihren Fahrzeugen verbaute Abgasreinigungssystem vor Kaufvertragsabschluss

OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 3 U 123/20

DRsp Nr. 2022/11547

Dieselskandal Opel Insignia Fahrzeugerwerb im September 2016 Offensive Information der Öffentlichkeit durch den Fahrzeughersteller in Bezug auf das in ihren Fahrzeugen verbaute Abgasreinigungssystem vor Kaufvertragsabschluss

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Az. 18 O 103/20 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 II 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).