OLG München - Endurteil vom 29.01.2020
20 U 3015/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 2779/19

Dieselskandal Seat IbizaInverkehrbringen eines Motors mit einer sog. Umschaltlogik in der MotorsteuerungssoftwareKonkludente Täuschung des Fahrzeugkäufers

OLG München, Endurteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 20 U 3015/18

DRsp Nr. 2020/2570

Dieselskandal Seat Ibiza Inverkehrbringen eines Motors mit einer sog. Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware Konkludente Täuschung des Fahrzeugkäufers

1. Das Inverkehrbringen eines Motors mit einer sog. Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware ist eine konkludente Täuschung des Fahrzeugkäufers.2. Mit der Inverkehrgabe bringt der Motorenhersteller konkludent zum Ausdruck, dass ein damit ausgerüstetes Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16.08.2018, Az. 52 O 2779/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.991,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Seat Ibiza mit der Fahrgestellnummer ...2457 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte 54% und die Klagepartei 46% zu tragen.

IV. V.