OLG München - Endurteil vom 29.01.2020
20 U 3723/18
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 2740/17

Dieselskandal Skoda Superb Combi 2.0 TDI mit Motor EA 189Inverkehrbringen eines Motors mit einer sog. Umschaltlogik in der MotorsteuerungssoftwareKonkludente Täuschung des Fahrzeugkäufers

OLG München, Endurteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 20 U 3723/18

DRsp Nr. 2020/2571

Dieselskandal Skoda Superb Combi 2.0 TDI mit Motor EA 189 Inverkehrbringen eines Motors mit einer sog. Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware Konkludente Täuschung des Fahrzeugkäufers

1. Das Inverkehrbringen eines Motors mit einer sog. Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware ist eine konkludente Täuschung des Fahrzeugkäufers.2. Mit der Inverkehrgabe bringt der Motorenhersteller konkludent zum Ausdruck, dass ein damit ausgerüstetes Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.09.2018, Az. 22 O 2740/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.480,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2017 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Skoda Superb Combi 2.0 TDI DSG Elegance blue mit der Fahrgestellnummer ...5748.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte 54% und die Klagepartei 46% zu tragen.

IV. V.