FG Hessen - Urteil vom 14.04.2011
6 K 1390/08
Normen:
UStG § 6a;

Differenzbesteuerung; Fahrzeuglieferungen; Steuerbefreiung

FG Hessen, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 6 K 1390/08

DRsp Nr. 2011/16080

Differenzbesteuerung; Fahrzeuglieferungen; Steuerbefreiung

Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen beim Verdacht der späteren unrechtmäßigen Differenzbesteuerung.

1. Die Umsatzsteuer für 2004 wird unter entsprechender Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für 2004 vom 01.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2008 von ./. 18.569,73 Euro um 140.583,25 Euro auf ./. 159.152,98 herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 20 %, der Beklagte zu 80 % zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 6a;

Tatbestand: