FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2006
6 K 324/02
Normen:
KStG § 27 § 28 Abs. 3 § 30 Abs. 2 Nr. 4 § 41 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; AO (1977) § 182 Abs. 1 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1282

Differenzbetrag zwischen verwendbarem Eigenkapital laut Steuerbilanz und Gliederungsrechnung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 6 K 324/02

DRsp Nr. 2006/20580

Differenzbetrag zwischen verwendbarem Eigenkapital laut Steuerbilanz und Gliederungsrechnung

1. In den Fällen, in denen das verwendbare Eigenkapital laut Steuerbilanz nicht mit der Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals laut Gliederungsrechnung gemäß § 47 Abs. 1 KStG übereinstimmt und der Fehler in den vorangegangenen Feststellungsbescheiden aufgrund der Bindungswirkung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 KStG und § 182 Abs. 1 AO nicht mehr korrigiert werden kann, ist der Differenzbetrag durch Zurechnung oder Abrechnung in der Gliederungsrechnung beim EK 02 auszugleichen. Diese Anpassung hat in der Feststellung zum Schluss des Wirtschaftsjahres stattzufinden, in dem der Fehler (die Abweichung) entdeckt worden ist. 2. Die Entstehung von Mehrsteuern aufgrund fehlerhafter, aber bestandskräftiger Veranlagung von Vorjahren ist kein Verfassungsverstoß.

Normenkette:

KStG § 27 § 28 Abs. 3 § 30 Abs. 2 Nr. 4 § 41 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; AO (1977) § 182 Abs. 1 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin - Kl - wehrt sich gegen eine Körperschaftsteuererhöhung, weil die Rückzahlung von Kapitalrücklagen als aus dem EK 02 (nicht aus dem EK 04) vorgenommen behandelt wurde.