BFH - Urteil vom 30.07.2003
VII R 6/02
Normen:
EWGV 3665/87 Art. 3 Abs. 6 Art. 4 Abs. 1 Art. 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 837
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 882/97

Differenzierte Ausfuhrausstattung - Nämlichkeit der Ware

BFH, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen VII R 6/02

DRsp Nr. 2004/350

Differenzierte Ausfuhrausstattung - Nämlichkeit der Ware

Eine differenzierte Ausfuhrerstattung kann nur gewährt werden, wenn dieselbe (die nämliche) Ware in das betreffende Drittland eingeführt wird, welche aus der Gemeinschaft ausgeführt worden ist.

Normenkette:

EWGV 3665/87 Art. 3 Abs. 6 Art. 4 Abs. 1 Art. 17 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) fordert von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die dieser für 15 Partien Rindfleisch (Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 3000 130 0000) vorfinanzierte Ausfuhrerstattung nebst eines Zuschlages von 20 % zurück.

Die Ausfuhrerstattung ist der Klägerin aufgrund ihrer zwischen März und August 1989 gestellten Anträge bewilligt worden. Als Bestimmungsland war zunächst Nigeria angegeben; für u.a. dieses Land war der Erstattungssatz in der Verordnung (EWG) Nr. 233/89 der Kommission vom 30. Januar 1989 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 29/34) auf 144,50 ECU/100 kg festgesetzt. Für u.a. die Länder Nordafrikas, wo das Fleisch später tatsächlich eingeführt worden sein soll, galt nach der vorgenannten Verordnung ein Erstattungssatz von 153,50 ECU/100 kg.