FG München - Urteil vom 30.05.2012
4 K 689/09
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ErbStG § 7;
Fundstellen:
DB 2013, 2172
DStR 2012, 9
DStRE 2013, 82

Differenzierung des bestimmten Sachverhalts nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO von den mehrfachen Möglichkeiten zu seiner rechtlichen Beurteilung Herabsetzung der Schenkungsteuer auf 0 EUR als ersatzlose Aufhebung nach § 174 Abs. 4 S. 1 AO Mehrfachkorrektur nach § 174 Abs. 4 AO Behandlung einer vGA im Schenkungsteuerrecht

FG München, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 689/09

DRsp Nr. 2012/18244

Differenzierung des bestimmten Sachverhalts nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO von den mehrfachen Möglichkeiten zu seiner rechtlichen Beurteilung Herabsetzung der Schenkungsteuer auf 0 EUR als ersatzlose Aufhebung nach § 174 Abs. 4 S. 1 AO Mehrfachkorrektur nach § 174 Abs. 4 AO Behandlung einer vGA im Schenkungsteuerrecht

1. Verpachtet der Vater des alleinigen Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH der GmbH drei Grundstücke zu einem unangemessen hohen Pachtzins, stellt sich die Frage, ob nun schenkungsteuerrechtlich eine freigebige Zuwendung an den Vater durch den Gesellschafter oder vielmehr durch die Kapitalgesellschaft selbst vorliegt, lediglich als rechtliche Schlussfolgerung des Vorgangs, aber nicht als zwei voneinander zu unterscheidende Sachverhalte i. S. d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO dar. 2. Dem Umstand, dass der Beklagte die Schenkungsteuer auf 0 Euro herabgesetzt hat, anstatt den Schenkungsteuerbescheid richtigerweise ersatzlos aufzuheben, kommt in Bezug auf die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 174 Abs. 4 S. 1 AO keine Bedeutung zu.