Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2020 Az.:
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden.
Der 59 Jahre alte Kläger ist seit dem 05.04.1988 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Süßwarenindustrie, in deren Betrieb in H. tätig und erbringt dort in einem Schichtsystem regelmäßig Nachtschichten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie Anwendung. Der
"§ 3
Arbeitszeit
1. 2. 3. 1. 2. 3.
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