LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2020
8 Sa 252/20
Normen:
ZPO § 97 Abs, 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2344/19

Differenzierung des Nachtarbeitszuschlags nach Schichtarbeit und Nichtschichtarbeit im BMTV der Süßwarenindustrie kein Verstoß gegen Art. 3 GGVermeidung von Nachtarbeit durch Zahlung von Mehrarbeit als sachlicher Grund

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 252/20

DRsp Nr. 2021/1346

Differenzierung des Nachtarbeitszuschlags nach Schichtarbeit und Nichtschichtarbeit im BMTV der Süßwarenindustrie kein Verstoß gegen Art. 3 GG Vermeidung von Nachtarbeit durch Zahlung von Mehrarbeit als sachlicher Grund

§ 4 II.1. des Bundesmanteltarifvertrages für die Süßwarenindustrie in der Fassung vom 14.05.2007 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort hinsichtlich der Höhe der Nachtzuschläge danach differenziert wird, ob Nachtarbeit im Rahmen einer Schichtarbeit oder außerhalb einer solchen erfolgt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2020 Az.: 2 Ca 2344/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs, 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden.

Der 59 Jahre alte Kläger ist seit dem 05.04.1988 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Süßwarenindustrie, in deren Betrieb in H. tätig und erbringt dort in einem Schichtsystem regelmäßig Nachtschichten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie Anwendung. Der BMTV in der Fassung vom 14.05.2007 enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 3

Arbeitszeit

1. 2. 3. 1. 2. 3.