FG Köln - Urteil vom 30.01.2013
15 K 2058/09
Normen:
EStG § 63; EStG § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 2; AEUV Art 45; AEUV Art 48; EStG § 62 Abs 1;

Differenzkindergeld

FG Köln, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 15 K 2058/09

DRsp Nr. 2013/5860

Differenzkindergeld

Werden im Ausland Leistungen gewährt, die dem Kindergeld vergleichbar sind, ist der Kindergeldanspruch gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht vollumfänglich ausgeschlossen, sondern in Anwendung der EuGH-Urteile v. 12.6.2012 - C-611/10 und 612/10 (Abl. EU 2012, Nr. C 227, 4) um den im anderen Staat gezahlten Betrag zu kürzen.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 2; AEUV Art 45; AEUV Art 48; EStG § 62 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für die Kinder A, B, C und D berechtigt ist, Kindergeld zu beziehen.

Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger. Er ist der leibliche Vater von A, geboren am 14.11.1987, und B, geboren am 21.09.1992, die bei der Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers, in den Niederlanden leben. A hat im November 2005 das 18. Lebensjahr vollendet und befand sich bis Juni 2007 weiterhin in der Schulausbildung (s. Schulbescheinigung vom 31.03.2006, Bl. 11 und Bescheinigung der Sociale Verzekeringsbank – SVB – vom 04.12.2006, Bl. 24 jeweils d. KG-Akte). Die geschiedene Ehefrau des Klägers ist in den Niederlanden nicht beschäftigt und bezieht dort eine Sozialhilfeleistung von der Gemeinde E (s. Bl. 24 d. KG-Akte).