FG Köln - Urteil vom 23.04.2013
1 K 3128/10
Normen:
EStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 63 Abs 1 Satz 3; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 2 Abs 1 , Art 3 Abs 1 j; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8

Differenzkindergeld für ein in Polen bei der geschiedenen Mutter lebendes Kind

FG Köln, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 1 K 3128/10

DRsp Nr. 2013/18805

Differenzkindergeld für ein in Polen bei der geschiedenen Mutter lebendes Kind

Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer hat für ein bei seiner geschiedenen Frau lebendes Kind Anspruch auf Differenzkindergeld unter Anrechnung des polnischen Kindergeldes, das seine geschiedene Frau bezieht.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 63 Abs 1 Satz 3; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 2 Abs 1 , Art 3 Abs 1 j; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung aufgrund vorrangiger Berechtigung der in Polen lebenden Mutter.

Der geschiedene Kläger lebt in Deutschland und ist hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sein am ….12.2000 geborener Sohn A lebt bei der erwerbstätigen Mutter in Polen. Diese bezog im Streitzeitraum für A polnisches Kindergeld.