FG Köln - Urteil vom 28.08.2013
12 K 1212/11
Normen:
EStG § 63; EStG § 64 Abs 2; EStG § 65 Abs 1 Nr 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 67; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 68; VO (EG) Nr 987/2009 Art 60; EStG § 62;

Differenzkindergeld für ein Kind in Ausbildung und Rehabilitation in Polen

FG Köln, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 12 K 1212/11

DRsp Nr. 2013/22151

Differenzkindergeld für ein Kind in Ausbildung und Rehabilitation in Polen

1) Ein in Deutschland wohnender und als Architekt freiberuflich Tätiger Kindesvater, dessen Sohn in Polen bei der dort erwerbstätigen Kindesmutter lebt und für den die Kindesmutter in Polen Familienleistungen bezieht, steht in Deutschland Anspruch auf Differenzkindergeld zu. 2) Für die Berechnung des Differenzkindergelds sind nur das in Polen gezahlte Kindergeld und der Zuschlag zum Kindergeld mindernd zu berücksichtigen. Pflegegeld und Zahlungen aus einem "Alimentationsfonds" bleiben unberücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 64 Abs 2; EStG § 65 Abs 1 Nr 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 67; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 68; VO (EG) Nr 987/2009 Art 60; EStG § 62;

Tatbestand

Strittig ist das Kindergeld für den im November 2004 geborenen Sohn A. Streitzeitraum sind die Monate ab Mai 2010 bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung im März 2011.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat seinen Wohnsitz im Inland und ist hier als Architekt freiberuflich tätig.

Neben zwei Kindern aus einer geschiedenen Ehe, die bei der Kindesmutter in Deutschland wohnen, hat der Kläger den Sohn A aus einer unehelichen Beziehung. Der im November 2004 geborene Sohn lebt bei der Kindesmutter (Frau B) in Polen (C).