FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2015
14 K 982/13
Normen:
EStG § 66 Abs. 1 S. 1; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2; EGV 987/2009 Art. 90; GG Art. 3 Abs. 1;

Differenzkindergeld Umrechnungskurs für Kinderzulage in der Schweiz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 14 K 982/13

DRsp Nr. 2016/71

Differenzkindergeld Umrechnungskurs für Kinderzulage in der Schweiz

1. Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat kindbezogen zu erfolgen. 2. Ein verbleibender Überschuss der Schweizer Kinderzulage bei einem Kind darf nicht mit Differenzkindergeldansprüchen für weitere Kinder verrechnet werden. 3. Bei der Umrechnung der Schweizer Kinderzulage in Euro ist der Umrechnungskurs zu verwenden, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Neuberechnung des Kindergeldes zu erfolgen hat. Umrechnungskurs ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Tageskurs.

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013 wird der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 5. Februar 2013 dahingehend geändert, dass die Kindergeldfestsetzung für die Monate April 2012 bis Februar 2013 lediglich in Höhe von monatlich 5,54 EUR aufgehoben wird.

2. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013 wird der Rückforderungsbescheid über Kindergeld vom 5. Februar 2013 dahingehend geändert, dass der Rückforderungsbetrag auf 55,40 EUR festgesetzt wird.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.