FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2022
6 K 1428/21
Normen:
EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 21; EStG § 62 Abs. 1 S. 1;

Differenzkindergeld; unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; Vermietung und Verpachtung; Wohnort; Kein Differenzkindergeld bei ausschließlich durch den Wohnort ausgelöstem Kindergeldanspruch

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 6 K 1428/21

DRsp Nr. 2023/10914

Differenzkindergeld; unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; Vermietung und Verpachtung; Wohnort; Kein Differenzkindergeld bei ausschließlich durch den Wohnort ausgelöstem Kindergeldanspruch

Tenor

1.

Ist ein anderer Mitgliedstaat (hier Ungarn) nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 aufgrund einer von einem Elternteil dort ausgeübten Erwerbstätigkeit vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, muss Deutschland nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 keinen Unterschiedsbetrag gewähren, wenn die Anspruchstellerin (Kindesmutter) in Deutschland zwar einen Wohnsitz hat oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, jedoch der inländische Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird, weil die Anspruchstellerin in Deutschland keine Beschäftigung und keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und auch keine Rente bezieht (Anschluss an BFH, Urteil vom 22. Februar 2018, III R 10/17, BStBl II 2018, 717).

2.

Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der Anspruchstellerin im Inland sind keine Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 21; EStG § 62 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand