FG Köln - Urteil vom 30.01.2013
15 K 47/09
Normen:
EStG § 63; EStG § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 2; AEUV Art 45; AEUV Art 48; EStG § 62 Abs 1;
Fundstellen:
DB 2013, 13

Differenzkindergeld, vergleichbare ausländische Leistungen

FG Köln, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 15 K 47/09

DRsp Nr. 2013/5861

Differenzkindergeld, vergleichbare ausländische Leistungen

1) Werden im Ausland Leistungen gewährt, die dem Kindergeld vergleichbar sind, ist der Kindergeldanspruch gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht vollumfänglich ausgeschlossen, sondern in Anwendung der EuGH-Urteile v. 12.6.2012 - C-611/10 und 612/10 (Abl. EU 2012, Nr. C 227, 4) um den im anderen Staat gezahlten Betrag zu kürzen. 2) Im Ausland gezahlte laufende Unterhaltszuschüsse und ein einmaliger Schulzuschuss sind dem deutschen Kindergeld nicht vergleichbar und damit bei der Ermittlung des Kindergeldanspruchs nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 2; AEUV Art 45; AEUV Art 48; EStG § 62 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindergeld für den Zeitraum September 2006 bis August 2007 für das minderjährige Kind A.

Die verwitwete Klägerin ist polnische Staatsangehörige und lebt seit September 2006 in B. Nach den Angaben der Klägerin in ihrem Kindergeldantrag vom 24.08.2007 lebte ihre Tochter, die nach der Haushaltsbescheinigung der Stadt B 10.09.2007 am 20.11.2006 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, in ihrem Haushalt.