FG Münster - Urteil vom 04.07.2014
4 K 2488/11 Kg
Normen:
EStG § 64 Abs 2 Satz 1; EStG § 66 Abs 1 Satz 1; VO Nr. 883/2004 (EG) Art 11; EStG § 63 Abs 1 Nr 1;

Differenzkindergeldberechtigung eines in Deutschland sozialversicherungspflichtig selbständig Tätigen für ein Kind aus erster Ehe in Polen

FG Münster, Urteil vom 04.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 2488/11 Kg

DRsp Nr. 2014/13262

Differenzkindergeldberechtigung eines in Deutschland sozialversicherungspflichtig selbständig Tätigen für ein Kind aus erster Ehe in Polen

Ein Elternteil, der in Deutschland sozialversicherungspflichtig selbständig tätig ist, ist für sein Kind, das bei dem geschiedenen anderen berufstätigen Elternteil lebt und für das polnische, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen bezogen werden, differenzkindergeldberechtigt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs 2 Satz 1; EStG § 66 Abs 1 Satz 1; VO Nr. 883/2004 (EG) Art 11; EStG § 63 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der in Deutschland lebende Kläger für sein im Haushalt der Kindesmutter in Polen lebendes Kind Anspruch auf inländisches Kindergeld hat. Betroffen ist nur noch der Streitzeitraum von Mai 2010 bis Juni 2011.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er lebt seit geraumer Zeit zusammen mit seiner Ehefrau und seiner im Jahr 2003 geborenen Tochter O in Deutschland. Seit November 2009 führt der Kläger einen Handwerkerservice-Betrieb. Er leistet Beiträge zur deutschen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.