FG Münster - Urteil vom 01.07.2010
6 K 357/10 AO
Normen:
AO § 147 Abs. 6; AO § 200 Abs. 1; AO § 147 Abs. 1;

Digitale Betriebsprüfung - Erstellen steuerrelevanter Unterlagen; Datenzugriffsrecht

FG Münster, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 6 K 357/10 AO

DRsp Nr. 2010/18702

Digitale Betriebsprüfung - Erstellen steuerrelevanter Unterlagen; Datenzugriffsrecht

1. Der Tatbestand des "Erstellens von Unterlagen mittels eines Datenverarbeitungssystems" i.S.v. § 147 Abs. 6 Satz 1 AO erfasst nicht nur das originäre digitale Hervorbringen von Unterlagen, sondern auch das nachträgliche digitale Erfassen von Unterlagen zum Zwecke der Datenverarbeitung. 2. Bei einer elektronischen Aufbewahrung von Unterlagen ist der Steuerpflichtige gehalten, der Finanzverwaltung ein Datenzugriffsrecht einzuräumen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die elektronisch gespeicherten Daten zusätzlich auch noch in Papierform (im Original oder in Kopie) vorhält und vorlegen kann. 3. Die Motive des Steuerpflichtigen zur digitalen Aufbewahrung von Unterlagen sowie der Umstand, dass neben den steuerlich relevanten Daten auch steuerlich irrelevante Daten aufbewahrt werden, sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 4) Das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung besteht grundsätzlich auch im Hinblick auf solche Unterlagen, die nicht vollständig oder korrekt archiviert worden sind.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 6; AO § 200 Abs. 1; AO § 147 Abs. 1;

Tatbestand: