FG München - Urteil vom 23.02.2006
14 K 2695/05
Normen:
GemZT Abschn. XVI, Buchst. a zu Kap. 90; Pos. 8471; Pos. 8520; Pos. 8527; ZK Art. 87 Abs. 2 ; GemZT Anm. 3 zu Abschn. XVI; GemZT Anm. 5 B Buchst. a zu Kap. 90; AV 3a S. 2; AV 3b;

Digitaler Audioplayer (Tarifierung)

FG München, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 14 K 2695/05

DRsp Nr. 2007/9131

Digitaler Audioplayer (Tarifierung)

1. Eine Gerätekombination bestehend aus einem Audioplayer und einem Rundfunk empfangsgerät in einem Gehäuse ist - auch wenn das Rundfunkgerät von einfacher Ausführung und wertmäßig nahezu bedeutungslos ist - als Rundfunkempfangsgerät kombiniert mit einem Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät in Unterpos. 8527 13 KN einzureihen. 2. Die Formulierung in der Pos. 8527 "auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät" ist dahin auszulegen, dass die Kombination eines Rundfunkempfangsgeräts sowohl mit einem Tonaufnahme- als auch mit einem Tonwiedergabegerät, d.h. mit beiden Tongeräten, in die Pos. 8527 einzureihen ist. 3. Die weitere Funktion eines Audioplayers, neben Audiodaten auch andere Computerdaten aufzuzeichnen und wiederzugeben, ist nicht i.S. von Anm. 3 zu Abschn. XVI kennzeichnend für einen Audioplayer.

Normenkette:

GemZT Abschn. XVI, Buchst. a zu Kap. 90; Pos. 8471; Pos. 8520; Pos. 8527; ZK Art. 87 Abs. 2 ; GemZT Anm. 3 zu Abschn. XVI; GemZT Anm. 5 B Buchst. a zu Kap. 90; AV 3a S. 2; AV 3b;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von verschiedenen Typen von "Digital Audioplayern".