BFH - Beschluss vom 02.02.2005
V B 4/04
Normen:
AO § 324 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1317
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 35/03

Dinglicher Arrest

BFH, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen V B 4/04

DRsp Nr. 2005/6937

Dinglicher Arrest

Die Rüge, das FG habe die vom FA vorgebrachte Begründung des Arrests und damit das von diesem ausgeübte Ermessen durch eigenes Ermessen ersetzt, und zwar durch eine sachlich unzutreffende Begründung, bezeichnet keinen Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO.

Normenkette:

AO § 324 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, stellte Industriefußböden her.

Nachdem sie in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2001 einen erheblichen Überschuss erklärt hatte, wurde im September 2002 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung eingeleitet, deren Ermittlungen sodann von der Steuerfahndung übernommen wurden.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), ihr ein Steuerguthaben in Höhe von 24 540 EUR auszuzahlen und wies auf eine mögliche Insolvenz bei verzögerter Auszahlung hin.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2003 teilte die Steuerfahndungsstelle dem FA den Stand der bisherigen Ermittlungen mit. Darin wird u.a. näher dargelegt, die Klägerin habe den Vorsteuerabzug von "Scheinunternehmen" bzw. von "Lieferanten von Abdeckrechnungen" geltend gemacht.