Mit der Arrestanordnung vom 11. November 1999 gegen den Kläger hat der Beklagte zur Sicherung des sich aus § 191 Abs. 1 AO i. V. m. § 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens vom 5. Oktober 1994 (Anfechtungsgesetz - AnfG -) ergebenden Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Ansprüche des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts ... in Höhe von 285.186,76 DM den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers angeordnet.
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