EuGH - Urteil vom 10.02.2011
Rs. C-25/10
Normen:
AEUV Art. 18; AEUV Art. 45; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54;
Fundstellen:
DB 2011, 457
DStRE 2012, 175
FamRZ 2011, 787
IStR 2011, 192
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2011, 482
Vorinstanzen:
Tribunal de première instance de Liège (Belgien), vom 07.01.2010

Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem der Erblasser tatsächlich gewohnt oder gearbeitet hat - Beschränkung - Rechtfertigung

EuGH, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen Rs. C-25/10

DRsp Nr. 2011/2370

Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem der Erblasser tatsächlich gewohnt oder gearbeitet hat - Beschränkung - Rechtfertigung

Direkte Besteuerung; Freier Kapitalverkehr; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Beschränkung der Anwendung eines ermäßigten Erbschaftsteuersatzes auf den Wohnistz- oder Tätigkeitsmitgliedstaats des Erblassers; Missionswerk Werner Heukelbach eV gegen État belge)

Art. 63 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Möglichkeit, in den Genuss des ermäßigten Erbschaftsteuersatzes zu gelangen, Organisationen ohne Gewinnzweck vorbehält, die ihren Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat haben, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich wohnte oder seinen Arbeitsort hatte oder in dem er vorher tatsächlich gewohnt oder seinen Arbeitsort gehabt hat

Tenor: