FG Hamburg - Urteil vom 27.06.2001
VII 53/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;

Disagio nur zeitanteilig als Vorkosten abziehbar

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen VII 53/99

DRsp Nr. 2001/15587

Disagio nur zeitanteilig als Vorkosten abziehbar

Aufwendungen für ein Disagio sind nur soweit als Vorkosten nach § 10e Abs, 6 EStG abziehbar, soweit sie wirtschaftlich auf die Zeit vor Bezug entfallen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit eines Damnums im Rahmen von § 10e EStG.

Mit Vertrag vom 09.03.1995 haben die Kläger zu einem Kaufpreis von 430.000 DM eine Doppelhaushälfte erworben. Tag der Übergabe war der Tag der Beurkundung. Nach dem Vertrag war der Kaufpreis in Höhe von 50.000 DM binnen 3 Wochen nach Vertragsschluss und der Restbetrag in Höhe von 380.000 DM bis zum 30.09.1995 zu zahlen. Am 01.06.1995 haben die Kläger das Haus bezogen.

Zur Finanzierung eines Teiles des Kaufpreises schlossen die Kläger am 17.02.1995 einen Kreditvertrag über 215.000 DM, wovon 90 % ausgezahlt werden, 10 % mithin als Disagio bei Auszahlung abgezogen werden sollten. Die Zinsbindung läuft bis zum 28.02.2005. Über den Tag der Auszahlung des Darlehens bzw. der Belastung des Disagios war nichts vereinbart.

Auf Antrag der Kläger belastete das Kreditinstitut das Disagio (21.500 DM) zum 30.05.1995. Die Darlehenssumme abzüglich Disagio mithin 193.500 DM wurde am 22.09.1995 an den Verkäufer vom Kreditinstitut gezahlt.