LAG Thüringen - Urteil vom 12.01.2016
1 Sa 252/15
Normen:
AGG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2949/14

Diskriminierung durch Nichtberücksichtigung von Mitarbeitern in Elternzeit bei einem Schließungskonzept

LAG Thüringen, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 252/15

DRsp Nr. 2017/3328

Diskriminierung durch Nichtberücksichtigung von Mitarbeitern in Elternzeit bei einem Schließungskonzept

Plan ein Arbeitgeber diejenigen Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden, nicht in sein Schließungskonzept ein, liegt darin nicht notwenig eine Benachteiligung.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt - 6 Ca 2949/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15;

Tatbestand:

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr sei bei Beendigung der Produktion von Solarzellen im Betrieb der Beklagten und der damit verbundenen Schließung eine diskriminierende Behandlung widerfahren.

Die Klägerin, geboren 1987, war seit 1.8.2009 als Assistentin der Geschäftsleitung bei der Beklagten tätig. Sie sah 2014 der Geburt ihrer Zwillinge entgegen. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 23.1.2014 (Blatt 84 GA) im Hinblick auf die voraussichtliche Entbindung Anfang Juni Elternzeit bis Sommer 2017, wobei sie ab September 2016 mit einer Teilzeitbeschäftigung zu beginnen wünschte. Die Schwangerschaft verlief nicht problemfrei. Die Kinder kamen am 5.5.2014, einen Monat früher als prognostiziert zur Welt. Die Mutterschutzzeit währte im Hinblick auf die Mehrlingsgeburt und das vorgezogene Geburtsdatum bis Ende August 2014.