LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.02.2015
2 Sa 661/14
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 173/13

Diskriminierung schwerbehinderter Menschen bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 661/14

DRsp Nr. 2015/17480

Diskriminierung schwerbehinderter Menschen bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: Wirksame betriebsbedingte Kündigung eines namentlich im Interessenausgleich genannten schwerbehinderten Arbeitnehmers, der sich unter anderem auf eine diskriminierende Kündigung berufen hatte, da ungewöhnlich viele Kündigungen gegenüber schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Arbeitnehmern ausgesprochen worden waren und seiner Ansicht nach die Schwerbehindertenvertretung zuvor auch erst sehr spät hierüber informiert gewesen sei.

Eine Diskriminierung schwerbehinderter Menschen liegt nicht vor, wenn diese zwar bei einer größeren Zahl von Kündigungen überproportional betroffen sind, der Arbeitgeber jedoch unwidersprochen vorträgt, dies beruhe allein und ausschließlich auf der Anwendung eines von den Betriebsparteien beschlossenen Punkteschemas.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. April 2014 - Aktenzeichen 6 Ca 173/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

1. 2.