LAG Hamm - Urteil vom 13.06.2017
14 Sa 1427/16
Normen:
AGG § 1; AGG § 7; AGG § 11; AGG § 15;
Fundstellen:
AuR 2018, 101
NJW 2018, 28
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 943/16

Diskriminierung wegen des Alters durch Formulierungen in einer Stellenanzeige

LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 1427/16

DRsp Nr. 2017/15378

Diskriminierung wegen des Alters durch Formulierungen in einer Stellenanzeige

1. Die in der Stellenanzeige enthaltene Suche nach einer "Verstärkung unseres jungen Teams" mit einer Person, welche gerade das Studium erfolgreich abgeschlossen hat und nach einem Einstieg sucht, indiziert eine unmittelbare Altersdiskriminierung.2. Dasselbe gilt für die Suche nach einer "Verstärkung unseres jungen Teams" mit einem "frisch gebackenen Juristen".3. Der in einem Lebenslauf an dessen Ende unter der Überschrift "Besondere persönliche Merkmale" allein enthaltene Vermerk "zu 80 % schwerbehindert" ist ein ausreichender Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung.4. Die Verletzung der Förderpflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die fehlende Bestellung eines Schwerbehindertenbeauftragten nach § 98 SGB IX sowie die Nichterfüllung der Mindestbeschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX indizieren eine Diskriminierung wegen Behinderung.5. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 AGG (hier: verneint).

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13. Oktober 2016 (3 Ca 943/16) abgeändert.