FG München - Urteil vom 13.09.2007
14 K 2333/04
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ; GemZT Abschn. XVI; GemZT Unterpos. 8479 8977; GemZT Unterpos. 8479 8998;

Dispenser (Tarifierung)

FG München, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 14 K 2333/04

DRsp Nr. 2007/17524

Dispenser (Tarifierung)

Ein Dispenser, der vor der Bestückung von Leiterplatten mit Bauelementen Klebestoff für die spätere Montage der Bauelemente positionsgenau auf der Leiterplatte aufbringt, ist weder eine Vorrichtung zum Positionieren und Bonden von von Halbleiterbauelementen i.S. der Unterpos. 8479 8977 KN noch als Teil der Bestückungsanlage einzureihen, sondern als Gerät mit eigener Funktion der Unterpos. 8471 8998 zuzuordnen.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ; GemZT Abschn. XVI; GemZT Unterpos. 8479 8977; GemZT Unterpos. 8479 8998;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Dispenser.

Die Klägerin meldete am 4. Januar 2001 eine Sendung mit MRSI-175 AG Dispensoren aus den USA als "andere Maschinen, Apparate und Geräte, Klebevorrichtung zur Integration in einer Maschine zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen" unter Codenummer 8479 8977 000 zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Zollstelle erließ einen vorläufigen Steuerbescheid vom 10. Januar 2001, in dem sie die angemeldete Codenummer zugrundelegte und von der Klägerin nur Einfuhrumsatzsteuer und zwar in Höhe von 71.143,54 DM anforderte.